(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;
b) Grasflächen abzubrennen;
c) Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
e) die in diesem Schutzgebiet vorkommenden Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
i) störenden Lärm zu erregen;
j) die Flächen zu düngen.
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