Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Grundstücke der Riede Klinger, Hochkogel, Krautsulzer, Brunnkogl (Grundstück Nr. 4227 bis einschließlich 4284/3), Unterkogelweingart und Weingartenwiesen der KG. Loipersbach, der Riede Kogelwiesen und Teichwiesen der KG. Rohrbach und des Riedes Bergwiesen (Grundstück Nr. 1886- 1917/2) der KG. Schattendorf werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grundstücke des Riedes Teichwiesen der KG. Rohrbach werden zusätzlich zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern oder grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, soferne diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) Bauten aller Art, außer Weingartenhüten, sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt.
§ 3
§ 3
(1) In dem im § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern, oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) chemische Mittel, die zur Bekämpfung von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen dienen, zu verwenden;
c) die im Schutzgebiet vorkommenden Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, unbeschadet der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
e) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
f) Bauten aller Art zu errichten.
§ 4
§ 4
In dem im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet ist bei Bauvorhaben, die nicht unter das Verbot des § 2 Abs. 2 lit. c fallen, vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflußt wird.
§ 5
§ 5
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd sind erlaubt.
§ 6
§ 6
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im §§ 2 und 3 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
§ 7
§ 7
Übertretungen der im §§ 2 - 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
§ 8
§ 8
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 58-1979 AnlagePDF