(1) In dem im § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern, oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
b) chemische Mittel, die zur Bekämpfung von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen dienen, zu verwenden;
c) die im Schutzgebiet vorkommenden Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, unbeschadet der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
e) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
f) Bauten aller Art zu errichten.
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