(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern oder grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, soferne diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) Bauten aller Art, außer Weingartenhüten, sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt.
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