In dem im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet ist bei Bauvorhaben, die nicht unter das Verbot des § 2 Abs. 2 lit. c fallen, vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflußt wird.
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