Bestimmung von Mindestpreisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Öko- und KWK-Anlagen durch Verteilernetzbetreiber
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung gilt für die Abnahme von elektrischer Energie durch im Burgenland tätige Verteilernetzbetreiber aus anerkannten Ökoanlagen (§ 46 Abs. 1 Burgenländisches Elektrizitätswesengesetzes 2001 - ElWG 2001, LGBl. Nr. 41/2001) und aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 40 Abs. 6 ElWG 2001), soweit die Verteilernetzbetreiber diese elektrische Energie gemäß § 40 ElWG 2001 zu Mindestpreisen abzunehmen haben.
(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Preise sind Mindest- und Nettopreise. Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 663/1994, ist somit nicht eingerechnet. In Prozentsätzen angegebene Mindestpreise sind auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Jahresdurchschnittsleistung” jene Leistung, die sich aus der Teilung der in einem Kalenderjahr ins Verteilernetz eingespeisten Gesamtenergiemenge durch die Jahresstundenanzahl ergibt;
2. „Jahresstundenanzahl” jene Anzahl an Stunden, die sich ab der erstmaligen Netzeinspeisung im Kalenderjahr bis zum Jahresende ergibt.
§ 3
§ 3 Mindestpreise
(1) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger „feste heimische Biomasse” oder „Abfall mit hohem biogenen Anteil” (§ 2 Abs. 1 Z 1 ElWG 2001) nutzwärmegeführt betrieben werden, errechnet sich der Mindestpreis je kWh wie folgt:
a) Wintermonate (Oktober bis einschließlich März):
12,4 Cent minus Jahresdurchschnittsleistung (MVA) mal der Konstanten 1,24 (Cent je MVA), jedoch mindestens 6,4 Cent und höchstens 12,2 Cent
Sommermonate (April bis einschließlich September):
75 % des Preises für Wintermonate, mindestens jedoch 4,8 Cent
b) Die nach lit. a festgesetzten Mindestpreise erhöhen sich bei Einsatz von Waldhackgut um 30 % bezogen auf den Anteil dieses Energieträgers an der insgesamt eingesetzten Biomasse.
(2) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „flüssige heimische Biomasse” nutzwärmegeführt mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Pflanzenöl
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 14,53
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 12,10
Biodiesel
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 12,69
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 10,57
Altfette
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 7,13
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 6,06
(3) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „gasförmige Biomasse” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
a) Für den unter 250 kVA liegenden Anteil der Jahresdurchschnittsleistung
Biogas ausschließlich aus Gülle und Produkte aus landwirtschaftlicher Urproduktion:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 15,4
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 13,6
Anlagen mit Cofermentation
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 12,32
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 10,88
b) Für den über 250 kVA liegenden Anteil der Jahresdurchschnittsleistung
Biogas ausschließlich aus Gülle und Produkte aus landwirtschaftlicher Urproduktion:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 12,32
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 10,88
Bei landwirtschaftlichen Anlagen mit Cofermentation reduziert sich der Mindestpreis um 25 %, bei anderen Anlagen mit Cofermentation um 30 %.
(4) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Deponie- oder Klärgas” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 4,52
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 3,76
(5) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Wind” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 8,5
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 6,2
(6) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Photovoltaik” auf versiegelten Flächen betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens 50,87 Cent zu betragen.
(7) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Geothermie” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 9,51
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 7,93
(8) Für die Abnahme elektrischer Energie aus konventionellen Kraft-Wärme-Kopplungen hat der Preis je kWh mindestens 5,09 Cent zu betragen.
(9) Soweit eine für die Errichtung oder den Betrieb einer Ökostromanlage gewährte Förderung zum rechnerischen Ausgleich der Differenz zwischen den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Mindestpreisen und den entsprechenden Mindestpreisen nach Abs. 1 bis 8 noch nicht verbraucht ist, ist der verbleibende Förderteilbetrag kapitalisiert vom jeweiligen Mindestpreis (Abs. 1 bis 8) abzuziehen. Bei der Ermittlung des Abzugsbetrages sind ein Jahreszinssatz von 6 Prozent, eine Nutzungsdauer von 15 Jahren und eine sachgerecht prognostizierte Jahreseinspeisemenge anzuwenden. Der so je kWh ermittelte Betrag zuzüglich 0,5 Cent ergibt den jeweiligen anzuwendenden Mindestpreis. Förderungen für Forschungsvorhaben sind angemessen zu berücksichtigen.
(10) Bei der Nutzung verschiedener Energieträger nach Abs. 1 ist der Mindestpreis nach dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung der Energieträger an der Netto-Stromerzeugung auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides (§ 46 ElWG 2001) zu gewichten.
§ 4
§ 4 Messpreis
Verteilerunternehmer, welche elektrische Energie aus Ökoanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kVA abnehmen, dürfen einen Messpreis verrechnen. Der Messpreis ist das Entgelt für die Bereitstellung der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtung. Die Höhe des Messpreises für diese Einrichtungen richtet sich nach dem im jeweiligen Versorgungsgebiet vom beziehenden Elektrizitätsunternehmen festgesetzten Messpreis.
§ 5
§ 5 Dokumentations- und Meldepflicht
Die Festsetzung der Mindestpreise erfolgt nach Bekanntgabe der erhaltenen Förderungen und Förderstellen, der prognostizierten Gesamteinspeisemenge (gegebenenfalls nach Förderansuchen) sowie sonstiger erforderlicher Daten durch den Erzeuger und nach Errechnung allfälliger Abzugsbeträge.
Die eingesetzten Primärenergieträger sind schriftlich lückenlos zu dokumentieren und binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres der Behörde nachzuweisen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kann die Behörde die erforderlichen Gutachten auf Kosten des einspeisenden Anlagenbetreibers in Auftrag geben.
Der übernehmende Verteilernetzbetreiber hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Kontrollrechnung vorzunehmen und allfällige Abweichungen durch entsprechende Vorschreibungen oder Gutschriften auszugleichen.
§ 6
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. August 1999 betreffend die Regelung der Strompreise für die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Bgld. Einspeisepreisverordnung), LGBl. Nr. 49/1999, außer Kraft.