(1) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger „feste heimische Biomasse” oder „Abfall mit hohem biogenen Anteil” (§ 2 Abs. 1 Z 1 ElWG 2001) nutzwärmegeführt betrieben werden, errechnet sich der Mindestpreis je kWh wie folgt:
a) Wintermonate (Oktober bis einschließlich März):
12,4 Cent minus Jahresdurchschnittsleistung (MVA) mal der Konstanten 1,24 (Cent je MVA), jedoch mindestens 6,4 Cent und höchstens 12,2 Cent
Sommermonate (April bis einschließlich September):
75 % des Preises für Wintermonate, mindestens jedoch 4,8 Cent
b) Die nach lit. a festgesetzten Mindestpreise erhöhen sich bei Einsatz von Waldhackgut um 30 % bezogen auf den Anteil dieses Energieträgers an der insgesamt eingesetzten Biomasse.
(2) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „flüssige heimische Biomasse” nutzwärmegeführt mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Pflanzenöl
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 14,53
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 12,10
Biodiesel
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 12,69
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 10,57
Altfette
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 7,13
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 6,06
(3) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „gasförmige Biomasse” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
a) Für den unter 250 kVA liegenden Anteil der Jahresdurchschnittsleistung
Biogas ausschließlich aus Gülle und Produkte aus landwirtschaftlicher Urproduktion:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 15,4
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 13,6
Anlagen mit Cofermentation
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 12,32
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 10,88
b) Für den über 250 kVA liegenden Anteil der Jahresdurchschnittsleistung
Biogas ausschließlich aus Gülle und Produkte aus landwirtschaftlicher Urproduktion:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 12,32
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 10,88
Bei landwirtschaftlichen Anlagen mit Cofermentation reduziert sich der Mindestpreis um 25 %, bei anderen Anlagen mit Cofermentation um 30 %.
(4) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Deponie- oder Klärgas” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 4,52
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 3,76
(5) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Wind” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 8,5
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 6,2
(6) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Photovoltaik” auf versiegelten Flächen betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens 50,87 Cent zu betragen.
(7) Für die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis des erneuerbaren Energieträgers „Geothermie” betrieben werden, hat der Preis je kWh mindestens zu betragen:
Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) Cent 9,51
Sommermonate (April bis einschließlich September) Cent 7,93
(8) Für die Abnahme elektrischer Energie aus konventionellen Kraft-Wärme-Kopplungen hat der Preis je kWh mindestens 5,09 Cent zu betragen.
(9) Soweit eine für die Errichtung oder den Betrieb einer Ökostromanlage gewährte Förderung zum rechnerischen Ausgleich der Differenz zwischen den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Mindestpreisen und den entsprechenden Mindestpreisen nach Abs. 1 bis 8 noch nicht verbraucht ist, ist der verbleibende Förderteilbetrag kapitalisiert vom jeweiligen Mindestpreis (Abs. 1 bis 8) abzuziehen. Bei der Ermittlung des Abzugsbetrages sind ein Jahreszinssatz von 6 Prozent, eine Nutzungsdauer von 15 Jahren und eine sachgerecht prognostizierte Jahreseinspeisemenge anzuwenden. Der so je kWh ermittelte Betrag zuzüglich 0,5 Cent ergibt den jeweiligen anzuwendenden Mindestpreis. Förderungen für Forschungsvorhaben sind angemessen zu berücksichtigen.
(10) Bei der Nutzung verschiedener Energieträger nach Abs. 1 ist der Mindestpreis nach dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung der Energieträger an der Netto-Stromerzeugung auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides (§ 46 ElWG 2001) zu gewichten.
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