(1) Diese Verordnung gilt für die Abnahme von elektrischer Energie durch im Burgenland tätige Verteilernetzbetreiber aus anerkannten Ökoanlagen (§ 46 Abs. 1 Burgenländisches Elektrizitätswesengesetzes 2001 - ElWG 2001, LGBl. Nr. 41/2001) und aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 40 Abs. 6 ElWG 2001), soweit die Verteilernetzbetreiber diese elektrische Energie gemäß § 40 ElWG 2001 zu Mindestpreisen abzunehmen haben.
(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Preise sind Mindest- und Nettopreise. Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 663/1994, ist somit nicht eingerechnet. In Prozentsätzen angegebene Mindestpreise sind auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
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