LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbot des Befahrens und Stillliegens mit Fahrzeugen aller Art auf einem Teil des Neusiedlersees

Verbot des Befahrens und Stillliegens mit Fahrzeugen aller Art auf einem Teil des Neusiedlersees

In Kraft seit 21. Februar 2002
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) In der Katastralgemeinde Neusiedl am See ist im Bereich des Bootskanales des Siedlervereines Neusiedl am See, beginnend ab Grundstück Nr. 5770/108 bis 5770/133 und auf dem Grundstück Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See, das Befahren mit Fahrzeugen aller Art verboten.

(2) Im Bereich des Grundstücks Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See gilt in Einfahrtsrichtung gesehen rechtsseitig von der Brücke beginnend bis zur Grundgrenze 5770/108 und 4770/43 (Engstelle beim Klubgebäude des Segelclubs Segelhafen West) ein Liegeverbot.

§ 2

§ 2

(1) Von den Verboten des § 1 sind ausgenommen:

a) Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schifffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Meteorologie und Geodynamik befassten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station am Neusiedlersee;

b) Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres sowie der Stadtgemeinde Neusiedl am See;

c) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Feuerlöschdienstes sowie die im Fall der Not verwendeten Fahrzeuge;

d) die bei behördlich bewilligten Bauarbeiten auf dem Neusiedlersee oder an dessen Ufer zur Güterbeförderung verwendeten Fahrzeuge von Baugewerbetreibenden, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(2) Vom Verbot des § 1 Abs. 1 sind überdies ausgenommen:

Fahrzeuge des Anrainerverkehrs

§ 3

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.F. des BGBl. I Nr. 9/1998, als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 4

§ 4

(1) Die Verordnung nach § 1 Abs. 1 ist durch das Schifffahrtszeichen nach A.1. der Anlage 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 i.d.F. BGBl. II Nr. 237/1999, kundzumachen, wobei unter dem Hauptzeichen ein Zusatzzeichen nach Abschnitt 2 Pkt. 3 obzit. Anlage mit der Aufschrift „Ausgenommen Anrainerverkehr” anzufügen ist. Die Schifffahrtszeichen sind auf dem Grundstück Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See unmittelbar vor der Brücke, in Einfahrtsrichtung gesehen rechts vor der Brücke, anzubringen.

(2) Die Verordnung nach § 1 Abs. 2 ist durch Schifffahrtszeichen nach A.8. obzit. Anlage, kundzumachen, wobei an den Hauptzeichen seitlich jeweils Zusatzzeichen nach Abschnitt 2 Pkt. 2 obzit. Anlage anzufügen sind, welche Anfang und Ende des Liegeverbotes kennzeichnen. Die Schifffahrtszeichen sind auf dem Grundstück Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See unmittelbar nach der Brücke, in Einfahrtsrichtung gesehen rechts, sowie im Bereich der Grundgrenze 5770/108 und 4770/43 (Engstelle beim Klubgebäude des Segelclubs Segelhafen West) an der Pilotenwand des Einfahrtskanals anzubringen.

(3) Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schifffahrtszeichen in Kraft.