(1) Die Verordnung nach § 1 Abs. 1 ist durch das Schifffahrtszeichen nach A.1. der Anlage 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 i.d.F. BGBl. II Nr. 237/1999, kundzumachen, wobei unter dem Hauptzeichen ein Zusatzzeichen nach Abschnitt 2 Pkt. 3 obzit. Anlage mit der Aufschrift „Ausgenommen Anrainerverkehr” anzufügen ist. Die Schifffahrtszeichen sind auf dem Grundstück Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See unmittelbar vor der Brücke, in Einfahrtsrichtung gesehen rechts vor der Brücke, anzubringen.
(2) Die Verordnung nach § 1 Abs. 2 ist durch Schifffahrtszeichen nach A.8. obzit. Anlage, kundzumachen, wobei an den Hauptzeichen seitlich jeweils Zusatzzeichen nach Abschnitt 2 Pkt. 2 obzit. Anlage anzufügen sind, welche Anfang und Ende des Liegeverbotes kennzeichnen. Die Schifffahrtszeichen sind auf dem Grundstück Nr. 5770/43 der KG Neusiedl am See unmittelbar nach der Brücke, in Einfahrtsrichtung gesehen rechts, sowie im Bereich der Grundgrenze 5770/108 und 4770/43 (Engstelle beim Klubgebäude des Segelclubs Segelhafen West) an der Pilotenwand des Einfahrtskanals anzubringen.
(3) Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schifffahrtszeichen in Kraft.
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