(1) Von den Verboten des § 1 sind ausgenommen:
a) Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schifffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Meteorologie und Geodynamik befassten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station am Neusiedlersee;
b) Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres sowie der Stadtgemeinde Neusiedl am See;
c) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Feuerlöschdienstes sowie die im Fall der Not verwendeten Fahrzeuge;
d) die bei behördlich bewilligten Bauarbeiten auf dem Neusiedlersee oder an dessen Ufer zur Güterbeförderung verwendeten Fahrzeuge von Baugewerbetreibenden, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(2) Vom Verbot des § 1 Abs. 1 sind überdies ausgenommen:
Fahrzeuge des Anrainerverkehrs
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