LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbot des Befahrens und Stillliegens mit Fahrzeugen aller Art auf einem Teil des Neusiedlersees§ 3

§ 3

In Kraft seit 21. Februar 2002
Up-to-date

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.F. des BGBl. I Nr. 9/1998, als Verwaltungsübertretungen bestraft.

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