§ 3 — Verbot des Befahrens und Stillliegens mit Fahrzeugen aller Art auf einem Teil des Neusiedlersees
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Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.F. des BGBl. I Nr. 9/1998, als Verwaltungsübertretungen bestraft.
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