Vorwort
§ 1
§ 1 Einberufung
(1) Der Naturschutzbeirat ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird.
(2) Die Ladung hat schriftlich an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Naturschutzbeirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied) zukommt. In besonders dringenden Fällen kann die Einberufung zur Sitzung auch auf telefonischem oder telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter Weise, diesfalls ohne Einhaltung der oben genannten Frist, erfolgen.
(3) Mitglieder des Naturschutzbeirates, die an der Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.
(4) Die Sitzungen des Naturschutzbeirates sind nicht öffentlich.
§ 2
§ 2 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates können am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat der Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen, wobei für die Annahme der Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung eine einfache Mehrheit genügt.
§ 3
§ 3 Beschlußfassung
(1) Der Naturschutzbeirat ist beschlußfähig, wenn eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend, so hat der Naturschutzbeirat eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(2) Der Naturschutzbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Naturschutzbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
§ 4
§ 4 Teilnahme von Ersatzmitgliedern
(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Naturschutzbeirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.
(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, steht den Ersatzmitgliedern für diesen Fall kein Stimmrecht zu.
§ 5
§ 5 Fachkundige Personen und Auskunftspersonen
(1) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sachverständigen haben keine Stimmrecht.
(2) Mit Beschluß des Naturschutzbeirates können fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme den Beratungen des Naturschutzbeirates bis auf Widerruf ständig beigezogen werden.
§ 6
§ 6 Vorsitz
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsleitung kann der Vorsitzende nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.
§ 7
§ 7 Geschäftsstelle
Die Besorgung der laufenden Geschäfte des Naturschutzbeirates obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Belange des Naturschutzes zuständigen Abteilung.
§ 8
§ 8 Protokoll
(1) Über die Sitzung des Naturschutzbeirates wird ein Protokoll verfaßt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.
(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Naturschutzbeirates zu übermitteln. In der nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates ist das Protokoll aufgrund eventueller Anträge richtigzustellen. Allfällige Anträge auf Ergänzung oder Änderung des Protokolls sind schriftlich innerhalb von einem Monat nach Absendung des Protokolls, jedoch spätestens vor der nächsten Sitzung, der Geschäftsstelle (§ 7) zuzustellen.