(1) Der Naturschutzbeirat ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird.
(2) Die Ladung hat schriftlich an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Naturschutzbeirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied) zukommt. In besonders dringenden Fällen kann die Einberufung zur Sitzung auch auf telefonischem oder telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter Weise, diesfalls ohne Einhaltung der oben genannten Frist, erfolgen.
(3) Mitglieder des Naturschutzbeirates, die an der Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.
(4) Die Sitzungen des Naturschutzbeirates sind nicht öffentlich.
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