(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Naturschutzbeirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.
(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, steht den Ersatzmitgliedern für diesen Fall kein Stimmrecht zu.
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