(1) Der Naturschutzbeirat ist beschlußfähig, wenn eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend, so hat der Naturschutzbeirat eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(2) Der Naturschutzbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Naturschutzbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
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