Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeine Kriterien
Als objektive Kriterien, nach denen die Bewerber zu beurteilen sind, haben je nach der Art der zu besetzenden Planstellen oder der zu besetzenden Leitungsfunktion zu gelten:
1. fachliche Qualifikation:
2. Persönlichkeitsmerkmale, wie insbesondere Verläßlichkeit,
Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit in bezug auf die zu erwartende Erfüllung dienstlicher Aufgaben;
3. soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen auch die soziale Bedürftigkeit.
§ 2
§ 2 Fachliche Qualifikation
Für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind je nach der vorgesehenen Verwendungsart folgende Kriterien maßgebend:
1. Schul- und Berufsausbildungserfolg;
2. Berufserfahrung insbesondere im öffentlichen Dienst;
3. praktische Fertigkeiten;
4. zusätzliche besondere Kenntnisse.
§ 3
§ 3 Persönlichkeitsmerkmale
Als Grundlage für die Beurteilung im Sinne des § 1 Z 2 sind, soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, folgende Persönlichkeitsmerkmale zu untersuchen:
1. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logischschlußfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen;
2. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität;
3. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation,
Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten;
4. Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen;
5. Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene
Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz, emotionale Stabilität;
6. soziale Komponenten: Kommunikation, verbales Ausdrucksvermögen Selbstkontrolle, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, Service-Orientierung, Kontaktbereitschaft;
7. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen.
§ 4
§ 4 Soziale Bedürftigkeit
Soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, sind im Rahmen der sozialen Bedürftigkeit insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Unterhalts- und Sorgepflichten zu berücksichtigen.
§ 5
§ 5 Auswahl und Gewichtung
(1) Bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und bei der Auswahl und Gewichtung der Persönlichkeitsmerkmale nach § 2 ist auf die Verwendungsart und die Wertigkeit der Verwendung Bedacht zu nehmen.
(2) Bei männlichen Bewerbern ist bei gleicher Eignung nach Tunlichkeit jenem Bewerber der Vorzug zu geben, der den Grundwehrdienst oder den Grundzivildienst geleistet hat oder der zur Leistung dieser Dienste nicht herangezogen werden kann.