(1) Bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und bei der Auswahl und Gewichtung der Persönlichkeitsmerkmale nach § 2 ist auf die Verwendungsart und die Wertigkeit der Verwendung Bedacht zu nehmen.
(2) Bei männlichen Bewerbern ist bei gleicher Eignung nach Tunlichkeit jenem Bewerber der Vorzug zu geben, der den Grundwehrdienst oder den Grundzivildienst geleistet hat oder der zur Leistung dieser Dienste nicht herangezogen werden kann.
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