Als Grundlage für die Beurteilung im Sinne des § 1 Z 2 sind, soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, folgende Persönlichkeitsmerkmale zu untersuchen:
1. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logischschlußfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen;
2. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität;
3. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation,
Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten;
4. Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen;
5. Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene
Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz, emotionale Stabilität;
6. soziale Komponenten: Kommunikation, verbales Ausdrucksvermögen Selbstkontrolle, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, Service-Orientierung, Kontaktbereitschaft;
7. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen.
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