Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"
Vorwort
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
§ 1 Planungsraum
Der Planungsraum „Unteres Pinka- und Stremtal“ umfasst die Gebiete der Gemeinden Hannersdorf, Kohfidisch und Deutsch Schützen-Eisenberg (politischer Bezirk Oberwart) sowie die Gemeinden Bildein, Eberau, Heiligenbrunn, Moschendorf und Strem (politischer Bezirk Güssing).
§ 2
§ 2 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
(1) Die Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne der im § 1 genannten Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
Abschnitt II
Zielsetzungen
§ 3
§ 3
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
§ 4
§ 4
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
§ 5
§ 5 Landwirtschaft
(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
(2) Für die Entwicklung der Landwirtschaft sind folgende besondere Zielsetzungen anzustreben:
a) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
b) Verbesserung der Flurverfassung;
c) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
d) Intensivierung des Weinbaues mit vorzugsweiser Direktvermarktung und unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Fremdenverkehrs;
e) Aufforstung ungünstig zu bewirtschaftender Grundstücke, Qualitätsverbesserung bei den Holzarten und funktionsgerechte Forstaufschließungen.
(3) Innerhalb der Weinbaufluren soll der Neuauspflanzung von Weinreben der Vorrang eingeräumt werden.
§ 6
§ 6
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
§ 7
§ 7
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
§ 8
§ 8
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
Abschnitt III
Grundsätze für die örtliche Raumplanung
§ 9
§ 9 Allgemeines
Zur Verwirklichung der im Abschnitt II genannten Zielsetzungen werden die in den §§ 10 bis 13 enthaltenen Grundsätze für die durch die örtliche Raumplanung vorzusehenden Flächenwidmungen festgesetzt.
§ 10
§ 10 Bauland
(1) Die Widmung von Bauland ist darauf abzustimmen, daß die Bautätigkeit die wirtschaftlichen Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung, der Landwirtschaft sowie des Fremdenverkehrs befriedigen kann.
(2) Als Bauland sind - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur solche Flächen vorzusehen, deren Wasserversorgung auch für die Brandbekämpfung sichergestellt ist. Gebiete, für die keine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gewährleistet ist, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
(4) Für die Widmung von Bauland-Wohngebiet (§ 33 Abs. 3 Z 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung) sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
b) Die Widmung außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder in einer Entfernung von mehr als 100 Meter zum bestehenden Ortsrand ist unzulässig.
c) Entlang von bestehenden oder geplanten Bundes- und Landesstraßen ist lediglich die Schließung von Baulücken zulässig. Die Verlängerung der Ortsdurchfahrten ist zu vermeiden.
d) Die Widmung ist mit dem Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel tunlichst abzustimmen.
e) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
§ 11
§ 11 Bauland Weinberggebieten
Die Widmung von Bauland in Weinberggebieten hat nur als Dorfgebiet (§ 33 Abs. 3 Z 2 Bgld. RPG 2019) bzw. als Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen (§ 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c Bgld. RPG 2019) zu erfolgen.
§ 12
§ 12 Verkehrsflächen
Für Weinberggebiete sind die erforderlichen Erschließungsstraßen und Sammelparkplätze vorzusehen.
§ 13
§ 13 Grünflächen
(1) Die Grünflächen in Weinberggebieten sind im Flächenwidmungsplan nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Kellerzonen (Abs. 2), Sonderzonen (Abs. 3), Weinproduktionszonen (Abs. 4) oder Freihaltezonen (Abs. 5) gesondert auszuweisen.
(2) Als Kellerzone sind solche Flächen auszuweisen, die für Kellergebäude, die dem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bestimmt sind.
Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird.
Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit- und Erholungszwecke sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne diese geringfügig sind und der typische Gebietscharakter gewahrt wird.
(3) Als Sonderzone sind solche Flächen auszuweisen, auf denen Gruppen alter Keller von besonderer historischer, künstlerischer oder kultureller Qualität bestehen. Bei dieser Widmung sind Neubauten von Kellergebäuden oder Änderungen bestehender Keller nur zulässig, wenn sie dieser Art entsprechen und einem im ortsüblichen Ausmaß und in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Änderungen bestehender Keller, die einer nachhaltigen touristischen Nutzung dienen, sind mit Ausnahme der in der Anlage A dargestellten Gebiete zulässig, wenn die touristische Nutzung in Zusammenhang mit dem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Als Weinproduktionszone sind solche Flächen auszuweisen, die im besonderen Maße für den Weinbau geeignet sind und auf denen keine oder nur wenige Kellergebäude bestehen.
Neubauten von Kellergebäuden dürfen nur bei Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Weinproduktion errichtet werden.
Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für eine nachhaltige touristische Nutzung sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne der typische Gebietscharakter gewahrt wird.
Änderungen an bestehenden Kellergebäuden für Freizeit- und Erholungszwecke sind auch ohne Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, soferne diese geringfügig sind und der typische Gebietscharakter gewahrt wird.
(5) Als Freihaltezone sind solche Flächen auszuweisen, die empfindliche Landschaftsteile wie Kuppen, Hänge, weit sichtbare Stellen usw. umfassen und deren Bebauung aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbildes unzulässig ist.
(6) Für die Beurteilung, ob im Sinne der Abs. 2 und 3 ein landwirtschaftlicher Betrieb ausgeübt wird, ist es nicht maßgeblich, ob der Betrieb auf die Erzielung eines Gewinnes oder eine kostendeckende Wirtschaftsführung ausgerichtet ist. Voraussetzung ist aber, dass die Bewirtschaftung von im Eigentum des Bauwerbers stehenden Weingartenflächen im ortsüblichen Ausmaß gegeben ist.
(7) Die Gemeinden haben innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Grundsätze der Bebauung für die in ihrem Ortsgebiet befindlichen Zonen gemäß Abs. 2, 3 und 4 festzulegen.
(8) Die Zonen nach Abs. 2, 3, 4 und 5 sind im Flächenwidmungsplan als Grünfläche mit Sondernutzung mit den Buchstaben „G-Ke“ (Kellerzone), „G-So“ (Sonderzone), „G-Wp“ (Weinproduktionszone) oder „G-Fr “ (Freihaltezone) zu kennzeichnen.
Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
§ 14
§ 14
(1) Bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Entwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes).
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 13 Abs. 3 und Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, §§ 11, 12 und 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 lit. a und c, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 3, 4 lit. a und e sowie Abs. 5.