(1) Bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Entwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes).
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 13 Abs. 3 und Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, §§ 11, 12 und 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 lit. a und c, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 3, 4 lit. a und e sowie Abs. 5.
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