(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
(2) Für die Entwicklung der Landwirtschaft sind folgende besondere Zielsetzungen anzustreben:
a) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
b) Verbesserung der Flurverfassung;
c) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
d) Intensivierung des Weinbaues mit vorzugsweiser Direktvermarktung und unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Fremdenverkehrs;
e) Aufforstung ungünstig zu bewirtschaftender Grundstücke, Qualitätsverbesserung bei den Holzarten und funktionsgerechte Forstaufschließungen.
(3) Innerhalb der Weinbaufluren soll der Neuauspflanzung von Weinreben der Vorrang eingeräumt werden.
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