(1) Die Widmung von Bauland ist darauf abzustimmen, daß die Bautätigkeit die wirtschaftlichen Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung, der Landwirtschaft sowie des Fremdenverkehrs befriedigen kann.
(2) Als Bauland sind - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur solche Flächen vorzusehen, deren Wasserversorgung auch für die Brandbekämpfung sichergestellt ist. Gebiete, für die keine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gewährleistet ist, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
(4) Für die Widmung von Bauland-Wohngebiet (§ 33 Abs. 3 Z 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung) sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
b) Die Widmung außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder in einer Entfernung von mehr als 100 Meter zum bestehenden Ortsrand ist unzulässig.
c) Entlang von bestehenden oder geplanten Bundes- und Landesstraßen ist lediglich die Schließung von Baulücken zulässig. Die Verlängerung der Ortsdurchfahrten ist zu vermeiden.
d) Die Widmung ist mit dem Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel tunlichst abzustimmen.
e) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)
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