§ 11 Bauland Weinberggebieten — Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"
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Die Widmung von Bauland in Weinberggebieten hat nur als Dorfgebiet (§ 33 Abs. 3 Z 2 Bgld. RPG 2019) bzw. als Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen (§ 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c Bgld. RPG 2019) zu erfolgen.
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