Vorwort
§ 1 § 1 Zielbestimmung
Mit dieser Verordnung sollen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz erlassen werden.
§ 2 § 2 Brauchtumsfeuer
(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.
Als Brauchtumsfeuer gelten:
1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,
6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli.
(2) Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.
(3) Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
(4) Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
§ 3 § 3 Pflanzenbau
(1) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern (§ 3 Abs. 4 Z 4 BLRG) ist zulässig, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
(2) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich ist als Maßnahme des Frostschutzes zulässig, wenn vorher die Gemeinde von dieser Maßnahme verständigt und während des Verbrennens die örtliche Feuerwehr beigezogen wird.
§ 3a § 3a
§ 3a Verbrennen von krankheitsbefallenen Materialien
(1) Das Verbrennen krankheitsbefallener, biogener Materialien ist zulässig, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (Erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist und keine andere ökologisch verträglichere Methode anwendbar ist.
(2) Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
(3) Das Verbrennen von krankheitsbefallenen Materialien ist der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
§ 4 § 4 Lawinenabgänge
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (§ 3 Abs. 4 Z 6 BLRG) ist zulässig, wenn auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt ist.
§ 5 § 5 Sicherheitsvorkehrungen
Für die nach dieser Verordnung erlassenen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien sind die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, insbesondere § 15 betreffend das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet zu beachten.