(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.
Als Brauchtumsfeuer gelten:
1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,
6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli.
(2) Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.
(3) Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
(4) Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
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