§ 3a § 3a
In Kraft seit 18. September 2013
Up-to-date
(1) Das Verbrennen krankheitsbefallener, biogener Materialien ist zulässig, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (Erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist und keine andere ökologisch verträglichere Methode anwendbar ist.
(2) Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
(3) Das Verbrennen von krankheitsbefallenen Materialien ist der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
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