§ 5 § 5Sicherheitsvorkehrungen
In Kraft seit 25. März 2011
Up-to-date
Für die nach dieser Verordnung erlassenen Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien sind die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007, insbesondere § 15 betreffend das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet zu beachten.
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