§ 3 § 3Pflanzenbau
In Kraft seit 21. April 2017
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(1) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern (§ 3 Abs. 4 Z 4 BLRG) ist zulässig, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor dem Verbrennen ein Gutachten eines befugten Fachmannes einzuholen und bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
(2) Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich ist als Maßnahme des Frostschutzes zulässig, wenn vorher die Gemeinde von dieser Maßnahme verständigt und während des Verbrennens die örtliche Feuerwehr beigezogen wird.
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