LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

K-TZVO 2021
In Kraft seit 07. Mai 2021
Up-to-date

1. Abschnitt Einleitung

§ 1 § 1 Allgemeines

(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2020 – K-TZG 2020 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 14 K-TZG 2020.

(2) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;

2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 2 K-TZG 2020, die keine Zuchttiere sind;

3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.

2. Abschnitt Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung von Zuchtprogrammen

§ 3 § 3 Zuchtpopulation einer Rasse

(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:

1. Anzahl der Zuchtbetriebe,

2. Anzahl der Tiere gesamt,

3. Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm gegliedert nach Tieren in Abteilungen (Hauptabteilung, zusätzliche Abteilungen) und Klassen sowie nach Geschlecht,

4. Anzahl der Tiere in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5. Ausreichende eigene Zuchtpopulation gemäß § 5.

(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

§ 4 § 4 Prüfeinsatz

Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.

§ 5 § 5 Ausreichende eigene Zuchtpopulation

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens zehn weibliche und zwei männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Artikel 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.

§ 6 § 6 Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur in den Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Pferdewissenschaften oder Nutztierwissenschaften,

2. des Studiums an der Veterinärmedizinischen Universität,

3. einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft, oder

4. einer mit Z 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung

nachzuweisen. Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.

3. Abschnitt Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

§ 7 § 7 Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht gemäß § 17 Abs. 4 K-TZG 2020 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem K-TZG 2020 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

1. Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren gesamt sowie nach Geschlecht in der Hauptabteilung (ggf. bezogen auf verschiedene Klassen) und in etwaigen zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuches; bei Equiden zusätzlich Angaben zur Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen sowie Anzahl der lebend geborenen und Anzahl der davon in das Zuchtbuch eingetragenen Fohlen;

2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen;

3. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung durchgeführt wird;

4. Übersicht über die genetischen Trends bei der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;

5. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz abgeschlossen worden ist, und Angabe der Anzahl der im Rahmen des Prüfeinsatzes eingesetzten Spermaportionen;

6. Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit b der VO (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten.

(3) Für alle in Kärnten auf der Basis des K-TZG 2020 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Kärnten die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.

4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer

§ 8 § 8 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 11 Abs. 2 K-TZG 2020 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie, die sonstigen nach § 17 Abs. 5 K-TZG 2020 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.

§ 9 § 9 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 K-TZG 2020 gilt

1. eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, oder

2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;

2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;

3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;

4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;

5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

1. Rinder: 135 Stunden;

2. Schweine: 60 Stunden;

3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4. Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 18 Abs. 2 K-TZG 2020 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 12 Abs. 2 K-TZG 2020.

§ 10 § 10 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1. Die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a. Rinder: 24 Stunden;

b. Schweine: 12 Stunden;

c. Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d. Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

3. Die Prüfung ist von dem Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 18 Abs. 2 K-TZG 2020 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 12 Abs. 2 K-TZG 2020.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 11 § 11 Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109 EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1;

2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35;

3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132;

4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36;

5. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9;

6. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatenangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S.1;

7. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.

§ 12 § 12 Übergangsbestimmungen

(1) Nach den §§ 33 und 34 der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 9 oder § 10 dieser Verordnung.

(2) Nach dem Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

§ 13 § 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 14 § 14 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016, außer Kraft.