§ 1 § 1Allgemeines
In Kraft seit 07. Mai 2021
Up-to-date
(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2020 – K-TZG 2020 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 14 K-TZG 2020.
(2) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
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