(1) Nach den §§ 33 und 34 der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 9 oder § 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
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