§ 8 § 8Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
In Kraft seit 07. Mai 2021
Up-to-date
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 11 Abs. 2 K-TZG 2020 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie, die sonstigen nach § 17 Abs. 5 K-TZG 2020 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.
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