Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a. Rinder: 24 Stunden;
b. Schweine: 12 Stunden;
c. Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d. Equiden: 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.
3. Die Prüfung ist von dem Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 18 Abs. 2 K-TZG 2020 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 12 Abs. 2 K-TZG 2020.
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