§ 13 Ausfertigungen
In Kraft seit 29. April 2004
Up-to-date
Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgen durch das Amt der Landesregierung nach Maßgabe der dafür geltenden Geschäftsordnung. Bescheide und sonstige Erledigungen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen, sind unter Berufung auf den Beschluss der Landesregierung auszufertigen.
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