(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.
(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler, Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen:
1. Bestellung zum/zur Referatsleiter/in im Amt der Salzburger Landesregierung und zum/zur Gruppenleiter/in in den Bezirkshauptmannschaften;
2. Bestellung in die Leitungsfunktion für das Landesabgabenamt, die Kinder- und Jugendanwaltschaft und die Salzburger Umweltanwaltschaft;
3. Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter § 7 Abs 1 Z 17c fallen, sowie deren Tochtergesellschaften;
4. Entsendung von Mitgliedern von Aufsichtsräten und Beiräten von Gesellschaften des Landes Salzburg, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH und deren Tochtergesellschaften, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften des Landes und in allen Fällen, in denen dem Land Salzburg Entsendungsrechte in Aufsichtsräte, Beiräte, Fondskommissionen etc zustehen.
5. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 74/2019).
Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.
(2a) Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 Abs 2 Z 14 hat das zuständige Regierungsmitglied das Einvernehmen mit Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen.
(3) Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 oder Abs 2a nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).
Rückverweise
GO-LR · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 11 Selbstständige Erledigung
(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt. (2)…