(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.
(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Art 105 Abs 1 B-VG und Art 37 Abs 2 L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und Fachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
Rückverweise
GO-LR · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 3 Geschäftsverteilung
…– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der der Fachgruppe 0/1 – Präsidium angegliederten Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle; – mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt; – mit Ausnahme der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15…