§ 3 Geschäftsverteilung
§ 3 Geschäftsverteilung — GO-LR
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
1. Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der der Fachgruppe 0/1 – Präsidium angegliederten Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle;
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;
– mit Ausnahme der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
– mit Ausnahme der Koordinationsstelle zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels inklusive Aufbau und Etablierung des Welcome-Centers aus dem Geschäftsbereich der zentralen Dienste;
– mit Ausnahme der Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);
– mit Ausnahme der Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, der Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, der Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, der Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, der Wissenschaftspreise des Landes und der Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung);
– mit Ausnahme der Angelegenheiten der Abgaben nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/03 (Gemeindeaufsicht);
– mit Ausnahme der Tourismusangelegenheiten, insbesondere der Entwicklung und Umsetzung tourismuspolitischer Programme und Instrumente, der Wahrnehmung der tourismuspolitischen Interessen des Landes, der Tourismusförderungen und touristischen Sonderprojekte, der Angelegenheiten des Salzburger Tourismusförderungsfonds, der Angelegenheiten der Salzburger Land Tourismus GmbH und der Großglockner Hochalpenstraßen AG aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/04 (Tourismus und Gemeindefinanzierung);
– mit Ausnahme der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, dem Salzburger Bergsportführergesetz, dem Salzburger Motorschlittengesetz 2016 und dem Salzburger Campingplatzgesetz aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht);
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik und der Regionalmuseen, die Denkmalpflege, der Ortsbildschutz, soweit nicht eine Zuständigkeit des Referats 6/04 oder des Referats 10/03 gegeben ist, die Landesarchäologie, Darlehen, Preise, Wettbewerbe, Auszeichnungen, Bibliothek, Museumportal, Volkskulturprojekte, die Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und der Dachorganisation Salzburger Volkskultur, das Archiv der Salzburger Volkskultur und des Volksliedwerkes sowie das dem Referat angegliederte Salzburger Landesinstitut für Volkskunde;
5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):
● Der Geschäftsbereich des Referats 8/04 (Beteiligungen);
6. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung eingezogene Einrichtung ist.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:
● die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● aus dem Geschäftsbereich der Zentralen Dienste die Koordinationsstelle zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels inklusive Aufbau und Etablierung eines Welcome-Centers;
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik) die Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und die Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● Der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Recht, Aufsicht und Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
● Der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen);
● Der Geschäftsbereich des Referats 2/08 (Elementarbildung und Qualitätsmanagement);
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei) die rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
5. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)
– mit Ausnahme von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht), die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
– mit Ausnahme von Maßnahmen im Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst), die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).
Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihr und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/03 (Gemeindeaufsicht) die Angelegenheiten der Abgaben nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz;
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/04 (Tourismus und Gemeindefinanzierung) die Tourismusangelegenheiten, insbesondere die Entwicklung und Umsetzung tourismuspolitischer Programme und Instrumente, die Wahrnehmung der tourismuspolitischen Interessen des Landes, die Tourismusförderungen und touristischen Sonderprojekte, die Angelegenheiten des Salzburger Tourismusförderungsfonds, die Angelegenheiten der Salzburger Land Tourismus GmbH und der Großglockner Hochalpenstraßen AG;
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, dem Salzburger Bergsportführergesetz, dem Salzburger Motorschlittengesetz 2016 und dem Salzburger Campingplatzgesetz;
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und Domquartier Salzburg und die dem Referat angegliederten Einrichtungen Residenzgalerie und Salzburger Freilichtmuseum sowie die Förderung von Museumskooperationen, übergreifende Veranstaltungen und Vermittlungsprojekte in bzw für hauptamtlich geführte Museen;
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): Freie Kunst- und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise, Stipendien, Kunstankäufe, Galerie im Traklhaus, Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband), sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, sonstige Kulturangelegenheiten, Landeskulturbeirat, kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur, Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dem Referat angegliederte Sommerakademie für bildende Künste; Sicherung wertvoller Kunstgegenstände;
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):
● der Geschäftsbereich des Referats 7/04 (Hydrographischer Dienst);
● der Geschäftsbereich des Referats 7/06 (Geodateninfrastruktur);
5. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
1. der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)
– mit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst im Amt der Landesregierung gehörenden Angelegenheiten;
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
● die Stabsstelle Asyl- und Vertriebenenquartiere;
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
– mit Ausnahme der rechtlichen Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, der Verbraucherschutz - Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, der Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, der Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und Preisauszeichnungsgesetz, der Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, des Maß- und Eichwesens und der Produktsicherheit aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz);
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei);
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht);
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht) die Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Werden im Rahmen von diesen Verfahren auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
● der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern);
5. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser)
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 7/04 (Hydrographischer Dienst) und des Referats 7/06 (Geodateninfrastruktur);
6. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)
– mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 8/04 (Beteiligungen).
1. aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:
● der Geschäftsbereich der der Fachgruppe 0/1 – Präsidium angegliederten Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle;
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung) die Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, die Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, die Wissenschaftspreise des Landes und die Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;
3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung und Bildungsplanung);
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): die Angelegenheiten des Musikums und die öffentlichen Bibliotheken;
● der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen und Diversität);
4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) Maßnahmen, die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
5. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);
6. die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten;
1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
● der Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);
– mit Ausnahme der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik, des Bildungsschecks und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
– mit Ausnahme der Stabsstelle Asyl und Vertriebenenquartiere;
3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
● aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz) die rechtliche Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, die Verbraucherschutz-Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, die Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, die Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und dem Preisauszeichnungsgesetz, Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, das Maß- und Eichwesen und die Produktsicherheit, soweit diese nicht im Chemikaliengesetz geregelt ist;
● der Geschäftsbereich des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht).
1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
● der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);
2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
● der Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei)
– mit Ausnahme der rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und des Sachverständigendienstes auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
3. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).
(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.
(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.
(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.