Bgld. TMV 2024
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz im Bundesland Burgenland hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte und Materialien sowie hinsichtlich Gebühren für die Sammlung, Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Tiermaterialiengesetz. Sie gilt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, für:
1. verendete (Falltiere) oder getötete Nutztiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden;
2. verendete (Falltiere) oder getötete Heimtiere;
3. Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, eingeschränkt auf tierische Nebenprodukte und Materialien im Burgenland.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind tierische Nebenprodukte Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
§ 2
§ 2 Anzeige- und Ablieferungspflicht
(1) Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 , sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben.
(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002 sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle (§ 4) eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die über den Fundort Verfügungsberechtigte oder den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
(4) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind tote Heimtiere ausgenommen, wenn sie
1. ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 30 kg aufweisen, auf eigenem Grund der Tierhalterin oder des Tierhalters vergraben werden, nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig waren und vom Bund diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen erlassen wurden, oder
2. gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an einen zugelassenen tierischen Nebenprodukte-Betrieb (Tierfriedhof, Tierkrematorium, Tierpräparator) zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden,
und es sich nicht um für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, handelt.
(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen für Abholungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.
§ 3
§ 3 Aufbewahrung, Verbringen und Einsammeln tierischer Nebenprodukte und Materialien
(1) Ablieferungspflichtige Tiere (§ 2 Abs. 1) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.
(2) Das Verbringen von Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) und toten Heimtieren (§ 2 Abs. 4) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.
(3) Beim Verwahren (Abs. 1) und Verbringen (Abs. 2) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(4) Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte und Materialien so rasch wie möglich abgeholt werden. Die Abholung von Großtierkörpern hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.
(6) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind bis zur Abholung durch den Betreiber bei einer Raumtemperatur von maximal 7°C gekühlt zu lagern.
§ 4
§ 4 Gemeindesammelstellen
(1) Jede Gemeinde hat zur Aufbewahrung von in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) und toten Heimtieren (§ 2 Abs. 4) Gemeindesammelstellen zu errichten.
(2) Mehrere Gemeinden können ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Abfall erfüllen, soweit dadurch die sichere und lückenlose Entsorgung der tierischen Nebenprodukte und Materialien nicht gefährdet wird.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien, zu treffen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung der tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.
(5) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter, einem Wasseranschluss und einem Fettabscheider ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen. Ein Fettabscheider ist nicht erforderlich, wenn in der Gemeindesammelstelle ausschließlich geschlossene Sammelbehälter verwendet werden, die über eine ausreichende Kühlung verfügen. Die Sammelbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind.
(6) In die Gemeindesammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte ohne Fremdstoffe (wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Öle, Steine, Flaschen, Metallteile, Glas, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe und dergleichen) eingebracht werden.
(7) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände der Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände der Gemeinde.
(8) Auf dem Betriebsgelände der Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.
§ 5
§ 5 Entgelte, Entgelttarif
(1) Für das Einsammeln, Befördern und die unschädliche Entsorgung der gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte und Materialien sind von den Gemeinden Entgelte zu entrichten. Der Entgelttarif beträgt:
1. für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ab dem vollendeten 19. Lebensjahr der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung jährlich 2,75 Euro;
2. für jede Einwohnerin und jeden Einwohner bis zum vollendeten 19. Lebensjahr der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung jährlich 2,20 Euro.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte gemäß Abs. 1 sind im Verhältnis der Volkszahl durch die Bundesanstalt Statistik Austria für ein Kalenderjahr zu berechnen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Austria bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind in gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember des Jahres zu entrichten.
(3) Es wird Wertbeständigkeit der Entgelte gemäß Abs. 1 angeordnet. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Änderungsrate wird jeweils am 31. März eines Kalenderjahres mit dem Jahresdurchschnittsindex des Vorjahres berechnet. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Für die erstmalige Berechnung ist der Jahresdurchschnittsindex für das Jahr 2023 heranzuziehen. Der Jahresdurchschnittsindex des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres stellt die Bezugsgröße für weitere Änderungen dar. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Die neuen Entgelte sind kaufmännisch auf 10 Cent zu runden. Ändert sich der Entgelttarif, sind die geänderten Entgelte im Landesgesetzblatt vom Landeshauptmann kundzumachen und gelten ab dem der Kundmachung nächstfolgenden Kalendermonat.
(4) Die von den Gemeinden zu tragenden Entgelte gemäß Abs. 1 werden durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, vom Land einbehalten.
§ 6
§ 6 Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühren
(1) Die Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz wird
1. mit einem Grundbetrag von 200,00 Euro und
2. einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:
a) Zwischenbehandlungsbetrieb;
b) Lagerbetrieb;
c) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;
d) Verarbeitungsbetrieb für Materialien der Kategorien 1 und 2;
e) Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;
f) Fettverarbeitungsbetrieb für Materialien der Kategorien 2 und 3;
g) Biogasanlage;
h) Kompostieranlage;
i) Heimtierfutterbetrieb;
j) technische Anlagen.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.
§ 7
§ 7 Strafbestimmungen
Übertretungen der §§ 2, 3 und 4 werden nach § 14 Z 11 Tiermaterialiengesetz bestraft.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bgld. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 44/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2013, außer Kraft.