(1) Für das Einsammeln, Befördern und die unschädliche Entsorgung der gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte und Materialien sind von den Gemeinden Entgelte zu entrichten. Der Entgelttarif beträgt:
1. für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ab dem vollendeten 19. Lebensjahr der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung jährlich 2,75 Euro;
2. für jede Einwohnerin und jeden Einwohner bis zum vollendeten 19. Lebensjahr der Gemeinde nach dem Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung jährlich 2,20 Euro.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte gemäß Abs. 1 sind im Verhältnis der Volkszahl durch die Bundesanstalt Statistik Austria für ein Kalenderjahr zu berechnen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Austria bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind in gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember des Jahres zu entrichten.
(3) Es wird Wertbeständigkeit der Entgelte gemäß Abs. 1 angeordnet. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Änderungsrate wird jeweils am 31. März eines Kalenderjahres mit dem Jahresdurchschnittsindex des Vorjahres berechnet. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Für die erstmalige Berechnung ist der Jahresdurchschnittsindex für das Jahr 2023 heranzuziehen. Der Jahresdurchschnittsindex des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres stellt die Bezugsgröße für weitere Änderungen dar. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Die neuen Entgelte sind kaufmännisch auf 10 Cent zu runden. Ändert sich der Entgelttarif, sind die geänderten Entgelte im Landesgesetzblatt vom Landeshauptmann kundzumachen und gelten ab dem der Kundmachung nächstfolgenden Kalendermonat.
(4) Die von den Gemeinden zu tragenden Entgelte gemäß Abs. 1 werden durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, vom Land einbehalten.
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