(1) Jede Gemeinde hat zur Aufbewahrung von in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) und toten Heimtieren (§ 2 Abs. 4) Gemeindesammelstellen zu errichten.
(2) Mehrere Gemeinden können ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Abfall erfüllen, soweit dadurch die sichere und lückenlose Entsorgung der tierischen Nebenprodukte und Materialien nicht gefährdet wird.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien, zu treffen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung der tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.
(5) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter, einem Wasseranschluss und einem Fettabscheider ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen. Ein Fettabscheider ist nicht erforderlich, wenn in der Gemeindesammelstelle ausschließlich geschlossene Sammelbehälter verwendet werden, die über eine ausreichende Kühlung verfügen. Die Sammelbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind.
(6) In die Gemeindesammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte ohne Fremdstoffe (wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Öle, Steine, Flaschen, Metallteile, Glas, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe und dergleichen) eingebracht werden.
(7) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände der Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände der Gemeinde.
(8) Auf dem Betriebsgelände der Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.
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