(1) Die Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz wird
1. mit einem Grundbetrag von 200,00 Euro und
2. einem Zuschlag von jeweils 45,00 Euro für die nachstehenden Betriebskategorien festgesetzt:
a) Zwischenbehandlungsbetrieb;
b) Lagerbetrieb;
c) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage;
d) Verarbeitungsbetrieb für Materialien der Kategorien 1 und 2;
e) Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3;
f) Fettverarbeitungsbetrieb für Materialien der Kategorien 2 und 3;
g) Biogasanlage;
h) Kompostieranlage;
i) Heimtierfutterbetrieb;
j) technische Anlagen.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.
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