(1) Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 , sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben.
(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002 sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle (§ 4) eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die über den Fundort Verfügungsberechtigte oder den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
(4) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind tote Heimtiere ausgenommen, wenn sie
1. ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 30 kg aufweisen, auf eigenem Grund der Tierhalterin oder des Tierhalters vergraben werden, nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig waren und vom Bund diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen erlassen wurden, oder
2. gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an einen zugelassenen tierischen Nebenprodukte-Betrieb (Tierfriedhof, Tierkrematorium, Tierpräparator) zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden,
und es sich nicht um für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, handelt.
(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen für Abholungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.
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