ALReg-GO
§ 1Allgemeines
§ 2§ 2Aufgaben
§ 3§ 3Vorstand des Amtes der Landesregierung
§ 4§ 4Regierungsmitglieder
§ 5§ 5Landesamtsdirektor oder Landesamtsdirektorin, Leitung des inneren Dienstes
§ 6§ 6Gruppenvorstand oder Gruppenvorständin
§ 7§ 7Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterin
§ 8§ 8Amtsstellenleiter oder Amtsstellenleiterin
§ 9§ 9Leiter oder Leiterin einer Fachdienststelle
§ 10§ 10Zuständigkeit zur Erledigung von Aufgaben
§ 11§ 11Informations- und Beteiligungspflicht
§ 12§ 12Projektarbeit
§ 13§ 13Befangenheit
§ 14§ 14Dienstweg
§ 15§ 15Bundesrechnungsdienst
§ 16§ 16Kanzleiordnung
§ 17§ 17Übergangsbestimmung
§ 18§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 § 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung.
(2) Für nachgeordnete Fachdienststellen des Amtes der Landesregierung können in Statuten von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden; die Statuten sind vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung zu erlassen; sie sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 2 § 2 Aufgaben
Das Amt der Landesregierung besorgt folgende Aufgaben:
a) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau die diesem oder dieser im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden besonderen Geschäfte als Landeshauptmann oder Landeshauptfrau;
b) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung sowie einzelnen ihrer Mitglieder im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden Geschäfte;
c) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;
d) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;
e) die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;
f) die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane, Beiräte und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 3 § 3 Vorstand des Amtes der Landesregierung
(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau. Bei Verhinderung gehen alle Obliegenheiten aus dieser Funktion auf die Stellvertretung über.
(2) Dem Vorstand unterstehen alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung.
(3) Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Landesregierung hiefür zuständig ist, insbesondere:
a) die notwendige personelle Ausstattung des Amtes im Rahmen des Beschäftigungsrahmenplanes;
b) die notwendige sachliche Ausstattung des Amtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Mittel;
c) die dienstrechtliche Behandlung der Landesbediensteten;
d) die Verfügung über die Verwendung der im Abs. 2 genannten Bediensteten.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung zu unterrichten.
§ 4 § 4 Regierungsmitglieder
(1) Den Regierungsmitgliedern obliegt hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben die fachliche Leitung der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Regierungsmitglieder sind die Vorgesetzten derjenigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, die mit den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben betraut sind.
(3) Die Regierungsmitglieder sind berechtigt, sich jederzeit über die unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu unterrichten.
§ 5 § 5 Landesamtsdirektor oder Landesamtsdirektorin, Leitung des inneren Dienstes
(1) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Bei Verhinderung übernimmt eine von der Landesregierung bestimmte Person aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung die Vertretung.
(2) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin sorgt für die Gesetzmäßigkeit sowie möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit des Geschäftsganges des Amtes der Landesregierung.
(3) Alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung unterstehen dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin.
§ 6 § 6 Gruppenvorstand oder Gruppenvorständin
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einen Abteilungsvorstand oder eine Abteilungsvorständin der Gruppe zum Vorstand dieser Gruppe bestellen. Ebenso kann sie einen anderen Abteilungsvorstand oder eine andere Abteilungsvorständin der Gruppe mit der Stellvertretung betrauen.
(2) Der Gruppenvorstand oder die Gruppenvorständin ist allen der Gruppe zugewiesenen Bediensteten nach Maßgabe seiner oder ihrer dienstrechtlichen Stellung vorgesetzt.
§ 7 § 7 Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterin
(1) Jede Abteilung steht unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zum Abteilungsvorstand oder zur Abteilungsvorständin bestellt wird. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin auf die Stellvertretung über, die in gleicher Weise bestellt wird.
(2) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin leitet den Geschäftsgang in der Abteilung nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit. Er oder sie richtet die zur Erfüllung aller Aufgaben, die der Abteilung nach der Geschäftseinteilung zukommen, erforderlichen Stellen nach den im ersten Satz genannten Grundsätzen und mit Zustimmung der für das Personalwesen zuständigen Abteilung ein. Er oder sie beschreibt weiters die eingerichteten Stellen, beantragt die Zuweisung der notwendigen Personal- und Sachausstattung und regelt den Dienstbetrieb.
(3) Alle der Abteilung zugewiesenen Bediensteten unterstehen dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin.
(4) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin muss soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Abteilung kennen, damit er oder sie die der Abteilung zugewiesenen Bediensteten bei der Besorgung ihrer Aufgaben leiten und ihnen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen erteilen kann.
(5) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung nach der Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er oder sie gemäß § 10 Abs. 5 Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterinnen oder sonstige der Abteilung zugewiesene Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung darauf beschränkt, dass hiefür ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden.
(6) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin beauftragt einen Bediensteten oder eine Bedienstete eines allfälligen Fachbereiches mit der Leitung desselben. Wenn es im Hinblick auf die Größe des Fachbereiches oder den Umfang der im Rahmen des Fachbereiches zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann eine Stellvertretung bestellt werden.
(7) Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin sorgt unter der Leitung des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin für einen geordneten Geschäftsgang im Fachbereich. Er oder sie ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Fachbereich übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin gemäß § 10 Abs. 5 einzelne Bedienstete des Fachbereiches mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Fachbereichsleiters oder der Fachbereichsleiterin darauf beschränkt, dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden.
(8) Alle dem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten unterstehen dem Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin.
§ 8 § 8 Amtsstellenleiter oder Amtsstellenleiterin
(1) Jede nachgeordnete Amtsstelle steht unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen ist. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Amtsstellenleiters oder der Amtsstellenleiterin auf die Stellvertretung über, die in gleicher Weise bestellt wird.
(2) Die im § 7 Abs. 2 bis 5 festgelegten Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin gelten sinngemäß auch für den Amtsstellenleiter oder die Amtsstellenleiterin.
§ 9 § 9 Leiter oder Leiterin einer Fachdienststelle
(1) Jede nachgeordnete Fachdienststelle steht unter der Leitung eines oder einer Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der oder die nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen ist. Bei Verhinderung gehen die Rechte und Pflichten des Fachdienststellenleiters oder der Fachdienststellenleiterin auf die Stellvertretung über, die in gleicher Weise bestellt wird.
(2) Soweit aus dem für die Fachdienststelle gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Statut nichts anderes hervorgeht, gelten die im § 7 Abs. 2 bis 5 festgelegten Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin sinngemäß auch für den Fachdienststellenleiter oder die Fachdienststellenleiterin.
§ 10 § 10 Zuständigkeit zur Erledigung von Aufgaben
(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie die ihnen nachgeordneten Amtsstellen und Fachdienststellen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung bzw. im Falle der Fachdienststellen nach deren Statut zukommenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(3) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm oder ihr dies insbesondere
a) aus den Gründen des § 5 Abs. 2,
b) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Landesverwaltung,
c) zur Wahrung der Rechte des Landes oder
d) in Fragen der Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften geboten erscheint.
(4) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied gemäß Abs. 2 bzw. der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin gemäß Abs. 3 selbst tätig wird, die Erledigung von Aufgaben der nachgeordneten Amtsstellen für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(5) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin kann die der Abteilung zugewiesenen Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterinnen und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
(6) Der Amtsstellenleiter oder die Amtsstellenleiterin sowie der Fachdienststellenleiter oder die Fachdienststellenleiterin können die der Amts- oder Fachdienststelle zugewiesenen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
(7) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
§ 11 § 11 Informations- und Beteiligungspflicht
(1) Die Organwalter des Amtes der Landesregierung haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organwalter über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich anderer Abteilungen, Amtsstellen oder Fachdienststellen betreffen, hat die federführende Organisationseinheit in zweckentsprechender Weise (z.B. Besprechungen, schriftliche Stellungnahme, Übermittlung von Entwürfen) Verbindung zu den mitbetroffenen Organisationseinheiten herzustellen. Federführend ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, in deren Aufgabenbereich die Angelegenheit in der Hauptsache fällt. In Zweifelsfällen hat der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin zu entscheiden, in wessen Aufgabenbereich eine Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
(3) Behält sich das Regierungsmitglied gemäß § 10 Abs. 2 die Erledigung von Aufgaben vor, die sich der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin gemäß § 10 Abs. 3 vorbehalten hat, so ist die Erledigung vor ihrer Abfertigung dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 § 12 Projektarbeit
(1) Die Erledigung von inhaltlich und organisatorisch komplexen Aufgaben von besonderer Bedeutung kann, wenn dies zweckdienlich ist, durch Projektarbeit unterstützt werden.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Aufgabe durch Projektarbeit unterstützt werden soll, obliegt
a) bei abteilungs- oder dienststelleninternen Projekten dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin bzw. dem Amtsstellenleiter oder der Amtsstellenleiterin oder dem Fachdienststellenleiter oder der Fachdienststellenleiterin und
b) bei abteilungs- oder dienststellenübergreifenden Projekten
1. den Abteilungsvorständen oder Abteilungsvorständinnen bzw. den Amtsstellenleitern oder den Amtsstellenleiterinnen oder den Fachdienststellenleitern oder Fachdienststellenleiterinnen im Einvernehmen nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung und des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
2. dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung,
3. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
4. den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
5. dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin,
6. der Landesregierung als Kollegialorgan.
(3) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über Organisation und Ablauf von Projektarbeit erlassen.
§ 13 § 13 Befangenheit
Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Organwalter des Amtes der Landesregierung auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.
§ 14 § 14 Dienstweg
(1) Die Organwalter des Amtes der Landesregierung haben bei Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit in einzelnen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, Vorbringen an den ihnen unmittelbar vorgesetzten Organwalter zu richten und Weisungen an den ihnen unmittelbar nachgeordneten Organwalter zu erteilen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 können
a) Vorgesetzte Auskünfte von allen nachgeordneten Organwaltern einholen;
b) die Abteilungsvorstände oder Abteilungsvorständinnen, die Amtsstellenleiter oder Amtsstellenleiterinnen, die Fachdienststellenleiter oder Fachdienststellenleiterinnen und die diesen vorgesetzten Organwalter miteinander unmittelbar dienstlich verkehren;
c) Vorbringen an andere als unmittelbar vorgesetzte Organwalter gerichtet und Weisungen an andere als unmittelbar nachgeordnete Organwalter erteilt werden, wenn diese innert nützlicher Frist nicht zu erreichen sind.
§ 15 § 15 Bundesrechnungsdienst
Die Bundesvorschriften über die Buchhaltung, Gebarung und Verrechnung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
§ 16 § 16 Kanzleiordnung
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Amt der Landesregierung ist in einer vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln. Für nachgeordnete Fachdienststellen gilt dies nur, soweit im für diese geltenden Statut (§ 1 Abs. 2) nichts anderes bestimmt ist.
§ 17 § 17 Übergangsbestimmung
Das Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg, ABl.Nr. 42/2019, das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 23/2016, das Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, ABl.Nr. 4/2012, und das Statut der Vorarlberger Landesbibliothek, ABl.Nr. 37/2001, in der Fassung ABl.Nr. 3/2017, gelten als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2.
§ 18 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, LGBl.Nr. 26/1964, in der Fassung LGBl.Nr. 73/2000, außer Kraft.