§ 6 § 6Gruppenvorstand oder Gruppenvorständin
In Kraft seit 30. November 2019
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einen Abteilungsvorstand oder eine Abteilungsvorständin der Gruppe zum Vorstand dieser Gruppe bestellen. Ebenso kann sie einen anderen Abteilungsvorstand oder eine andere Abteilungsvorständin der Gruppe mit der Stellvertretung betrauen.
(2) Der Gruppenvorstand oder die Gruppenvorständin ist allen der Gruppe zugewiesenen Bediensteten nach Maßgabe seiner oder ihrer dienstrechtlichen Stellung vorgesetzt.
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