(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie die ihnen nachgeordneten Amtsstellen und Fachdienststellen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung bzw. im Falle der Fachdienststellen nach deren Statut zukommenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Regierungsmitglieder können sich, soweit nicht die Landesregierung als Kollegialorgan zuständig ist, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(3) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, die Erledigung von Aufgaben für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten, wenn ihm oder ihr dies insbesondere
a) aus den Gründen des § 5 Abs. 2,
b) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Landesverwaltung,
c) zur Wahrung der Rechte des Landes oder
d) in Fragen der Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften geboten erscheint.
(4) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin kann sich, soweit nicht das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied gemäß Abs. 2 bzw. der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin gemäß Abs. 3 selbst tätig wird, die Erledigung von Aufgaben der nachgeordneten Amtsstellen für ein bestimmtes Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten.
(5) Der Abteilungsvorstand oder die Abteilungsvorständin kann die der Abteilung zugewiesenen Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterinnen und sonstigen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
(6) Der Amtsstellenleiter oder die Amtsstellenleiterin sowie der Fachdienststellenleiter oder die Fachdienststellenleiterin können die der Amts- oder Fachdienststelle zugewiesenen Bediensteten mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
(7) Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt werden. Solche Aufträge bedürfen der Schriftform.
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