§ 13 § 13Befangenheit
In Kraft seit 30. November 2019
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Organwalter des Amtes der Landesregierung auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden