LandesrechtSteiermarkLandesverfassungsgesetzeVerlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)

In Kraft seit 01. Juni 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien;

2. Anlage: eine der Anlagen 1 bis 20 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach).

§ 2

§ 2 Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken

Auf den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.

§ 3

§ 3 Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1:1000) bestimmt.

§ 4

§ 4 Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitt IV bis VII)

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1:2000) bestimmt.

§ 5

§ 5 Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches (Teile der Grenzabschnitte IX und X)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich der zur Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach). Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes treten § 2 und § 4 – soweit er sich auf den genannten § 2 bezieht – des Landesverfassungsgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, LGBl.Nr. 71/1976, außer Kraft.