(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich der zur Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach). Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes treten § 2 und § 4 – soweit er sich auf den genannten § 2 bezieht – des Landesverfassungsgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, LGBl.Nr. 71/1976, außer Kraft.
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