§ 2 Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken — Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und IX und X (regulierter Glanzbach)
Rückverweise
Auf den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.
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